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Marx und Engels ~ Statuten des Bundes der Kommunisten


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KARL MARX · FRIEDRICH ENGELS

Statuten des Bundes der Kommunisten

Ausgearbeitet auf dem 1. Bundeskongreß im Juni 1847. Erneut durchberaten und endgültig angenommen auf dem 2. Londoner Kongreß.

Proletarier aller Länder, vereinigt Euch!

I. Der Bund

Art. 1 – Der Zweck des Bundes ist der Sturz der Bourgeoisie, die Herrschaft des Proletariats, die Aufhebung der alten, auf Klassengegensätzen beruhenden bürgerlichen Gesellschaft und die Gründung einer neuen Gesellschaft ohne Klassen und ohne Privateigentum.

Art. 2 – Die Bedingungen der Mitgliedschaft sind:

A. diesem Zweck entsprechende Lebensweise und Wirksamkeit;

B. revolutionäre Energie und Eifer der Propaganda;

C. Bekennung des Kommunismus;

D. Enthaltung der Teilnahme an jeder antikommunistischen politischen oder nationalen Gesellschaft und Anzeige der Teilnahme an irgendwelcher Gesellschaft bei der vorgesetzten Behörde;

E. Unterwerfung unter die Beschlüsse des Bundes;

F. Verschwiegenheit über das Bestehen aller Angelegenheiten des Bundes;

G. einstimmige Aufnahme in eine Gemeinde.

Wer diesen Bedingungen nicht mehr entspricht , wird ausgeschlossen. (Siehe Abschnitt VIII)

Art. 3 – Alle Mitglieder sind gleich und Brüder und als solche sich Hülfe in jeder Lage schuldig.

Art. 4 – Die Mitglieder führen Bundesnamen.

Art. 5 – Der Bund ist organisiert in Gemeinden, Kreisen, leitenden Kreisen, Zentralbehörde und Kongresse.

II. Die Gemeinde

Art. 6 – Die Gemeinde besteht aus wenigstens drei und höchstens zwanzig Mitgliedern.

Art. 7 – Jede Gemeinde wählt einen Vorstand und einen Beistand. Der Vorstand leitet die Sitzung, der Beistand führt die Kasse und vertritt den Vorstand im Falle der Abwesenheit.

Art. 8 – Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht durch den Gemeindevorstand und das vorschlagende Mitglied unter vorheriger Zustimmung der Gemeinde.

Art. 9 – Gemeinden verschiedener Art sind sich gegenseitig unbekannt und führen keine Korrespondenz miteinander.

Art. 10 – Die Gemeinden führen unterscheidende Namen.

Art. 11 – Jedes Mitglied, welches seinen Wohnort verändert, hat zuvor seinen Vorstand davon in Kenntnis zu setzen.

III. Der Kreis

Art. 12 – Der Kreis umfaßt wenigstens zwei und höchstens zehn Gemeinden.

Art. 13 – Die Vorstände und Beistände der Gemeinden bilden die Kreisbehörde. Diese wählt sich einen Vorsteher aus ihrer Mitte. Sie steht in Korrespondenz mit ihren Gemeinden und dem leitenden Kreise.

Art. 14 – Die Kreisbehörde ist die vollziehende Gewalt für sämtliche Gemeinden des Kreises.

Art. 15 – Einzelstehende Gemeinden haben sich entweder an einen schon vorhandenen Kreis anzuschließen oder mit anderen einzelnen Gemeinden einen neuen Kreis zu bilden.

IV. Der leitende Kreis

Art. 16 – Die verschiedenen Kreise eines Landes oder einer Provinz stehen unter einem leitenden Kreis.

Art. 17 – Die Einteilung der Kreise des Bundes in Provinzen und die Ernennung der leitenden Kreise geschieht vom Kongreß auf Vorschlag der Zentralbehörde.

Art. 18 – Der leitende Kreis ist die vollziehende Gewalt für sämtliche Kreise einer Provinz. Er steht in Korrespondenz mit diesen Kreisen und mit der Zentralbehörde.

Art. 19 – Neu entstehende Kreise schließen sich dem nächsten leitenden Kreise an.

Art. 20 – Die leitenden Kreise sind provisorisch der Zentralbehörde und in letzter Instanz dem Kongreß Rechenschaft schuldig.

V. Die Zentralbehörde

Art. 21 – Die Zentralbehörde ist die vollziehende Gewalt des ganzen Bundes und als solche dem Kongreß Rechenschaft schuldig.

Art. 22 – Sie besteht aus wenigstens fünf Mitgliedern und wird gewählt von der Kreisbehörde des Ortes, an den der Kongreß ihren Sitz verlegt hat.

Art. 23 – Die Zentralbehörde steht in Korrespondenz mit den leitenden Kreisen. Sie stattet alle drei Monate einen Bericht über den Zustand des ganzen Bundes ab.

VI. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 – Die Gemeinden und Kreisbehörden sowie die Zentralbehörde versammeln sich wenigstens alle vierzehn Tage einmal.

Art. 25 – Die Mitglieder der Kreisbehörde und der Zentralbehörde sind auf ein Jahr gewählt, wieder wählbar und von ihren Wählern jederzeit absetzbar.

Art. 26 – Die Wahlen finden im Monat September statt.

Art. 27 – Die Kreisbehörden haben die Diskussionen der Gemeinden dem Zwecke des Bundes gemäß zu leiten. Scheint der Zentralbehörde die Diskussion gewisser Fragen von allgemeinem und unmittelbarem Interesse, so hat sie den ganzen Bund zur Diskussion derselben aufzufordern.

Art. 28 – Einzelne Bundesmitglieder haben in wenigstens dreimonatlicher, einzelne Gemeinden in wenigstens monatlicher Korrespondenz mit ihrer Kreisbehörde zu bleiben.

Art. 29 – Jede Bundesbehörde ist verpflichtet, die für die Sicherheit und das kräftige Wirken des Bundes gehörigen Maßregeln innerhalb der Statuten unter ihrer Verantwortlichkeit und unter sofortiger Anzeige an die höhere Behörde zu treffen.

VII. Der Kongreß

Art. 30 – Der Kongreß ist die gesetzgebende Gewalt des ganzen Bundes. Alle Vorschläge über Abänderung in den Statuten werden der Zentralbehörde durch die leitenden Kreise zugesandt und von ihr dem Kongreß vorgelegt.

Art. 32 – Jeder einzelne Kreis unter 30 Mitgliedern sendet einen Abgeordneten, unter 60 zwei, unter 90 drei usw. Die Kreise können sich durch Bundesmitglieder, die ihren Lokalitäten nicht angehören, vertreten lassen. In diesem Fall haben sie aber ihrem Deputierten ein ausführliches Mandat zu übersenden.

Art. 33 – Der Kongreß versammelt sich im Monat August jedes Jahres. In dringenden Fällen beruft die Zentralbehörde einen außerordentlichen Kongreß.

Art. 34 – Der Kongreß bestimmt jedesmal den Ort, an dem die Zentralbehörde für das kommende Jahr ihren Sitz haben soll, und den Ort, an dem der Kongreß sich zunächst versammeln wird.

Art. 35 – Die Zentralbehörde hat im Kongreß Sitz, aber keine entscheidende Stimme.

Art. 36 – Der Kongreß erläßt nach jeder Session außer seinem Rundschreiben ein Manifest im Namen der Partei.

VIII. Vergehen gegen den Bund

Art. 37 – Wer die Bedingungen der Mitgliedschaft verletzt (Art. 2), wird, je nach den Umständen, aus dem Bunde entfernt oder ausgestoßen. Die Ausstoßung schließt die Wiederaufnahme aus.

Art. 38 – Über Ausscheidung entscheidet nur der Kongreß.

Art. 39 – Einzelne Mitglieder kann der Kreis oder die einzeln stehende Gemeinde unter sofortige Anzeige an die höhere Behörde entfernen. Der Kongreß entscheidet auch hierüber in letzter Instanz.

Art. 40 – Die Wiederaufnahme entfernter Mitglieder geschieht durch die Zentralbehörde auf Antrag des Kreises.

Art. 41 – Über Verbrechen gegen den Bund richtet die Kreisbehörde und sorgt für Vollstreckung des Urteils.

Art. 42 – Die entfernten und ausgestoßenen Individuen, sowie verdächtige Subjekte überhaupt, sind von Bundes wegen zu überwachen und unschädlich zu machen. Umtriebe solcher Individuen sind sofort der betreffenden Gemeinde anzuzeigen.

IX. Bundesgelder

Art. 43 – Der Kongreß setzt für jedes Land ein Minimum des Beitrages fest, welches jedes Mitglied zahlen muß.

Art. 44 – Dieser Beitrag geht zur Hälfte an die Zentralbehörde, die andere Hälfte bleibt in der Kreis- oder Gemeindekasse.

Art. 45 – Die Fonds der Zentralbehörde werden verwandt:

1. zur Deckung der Korrespondenz- und Verwaltungskosten;

2. zum Druck und zur Verbreitung propagandistischer Flugschriften;

3. zur Aussendung von Emissären der Zentralbehörde zu bestimmten Zwecken.

Art. 46 – Die Fonds der Lokalbehörden werden verwandt:

1. zur Deckung der Korrespondenzkosten;

2. zum Druck und zur Verbreitung propagandistischer Flugschriften;

3. zur Aussendung von gelegentlichen Emissären.

Art. 47 – Den Gemeinden und Kreisen, die sechs Monate lang ihre Beiträge für die Zentralbehörde nicht entrichtet haben, wird von der Zentralbehörde die Entfernung aus dem Bunde angezeigt.

Art. 48 – Die Kreisbehörden haben längstens alle drei Monate ihren Gemeinden Rechenschaft über Ausgabe und Einnahme vorzulegen. Die Zentralbehörde legt dem Kongreß Rechnung ab über die Verwaltung der Bundesgelder und den Bestand der Bundeskasse. Jede Veruntreuung der Bundesgelder wird mit der strengsten Strafe verfolgt.

Art. 49 – Außerordentliche und Kongreßkosten werden durch außerordentliche Beiträge bestritten.

X. Aufnahme

Art. 50 – Der Gemeindevorstand liest dem Aufzunehmenden Art. 1 bis 49 vor, erläutert sie, hebt mit besonderem Nachdruck in einer kurzen Anrede die Verpflichtungen hervor, die der Eintretende übernimmt, und legt ihm hierauf die Frage vor: »Willst Du nun in diesen Bund eintreten?« Beantwortet der sie mit »Ja!«, so nimmt der Vorstand ihm sein Ehrenwort ab, daß er die Verpflichtungen eines Bundesmitgliedes erfüllen will, erklärt ihn zum Mitglied des Bundes und führt ihn in der nächsten Sitzung in die Gemeinde ein.

London, den 8. Dezember 1847 Der Sekretär – gez. Engels
Im Namen des zweiten Kongresses vom Herbste 1847 Der Präsident – gez. Karl Schapper

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