»Das Sozialistengesetz« – Erste Seite des Reichsgesetzblattes Nr. 1271 (22 Okt 1878)

»Reichs-Gesetzblatt«
»No. 34«
»Inhalt: Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie. S. 351«
»Nr. 1271. Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie. Vom 21. Oktober 1878.«
»Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden deutscher Kaiser, König von Preußen u.«
»verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:«
»§. 1.«
»Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten.«
»Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.«
»Den Vereinen stehen gleich Verbindungen jeder Art.«
»[...]«
»Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1878.«

Kontext: Arbeiterbewegung